vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 AngG, § 863 ABGB

ArbeitsrechtARD 5159/7/2000 Heft 5159 v. 6.10.2000

( § 20 AngG, § 863 ABGB ) Bei der Äußerung des Wunsches, „rückwirkend“ mit vorangegangenem Monatsletzten „zu kündigen“, handelt es sich um eine Anfrage auf Verkürzung der Kündigungsfrist und nicht um eine Willenserklärung, weil es bereits an der Ernstlichkeit und Bestimmtheit mangelt. Selbst wenn man aber diese Erklärung des Arbeitnehmers als Willenserklärung auf einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses verstehen sollte, ist zu beachten, dass eine Willenserklärung nach der Vertrauenstheorie so zu verstehen ist, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden durfte. Maßgebend ist daher weder allein der Wille des Erklärenden, noch allein der subjektive Wille des Erklärungsempfängers. Die Erklärung des Arbeitnehmers kann jedenfalls nicht so verstanden werden, dass das Dienstverhältnis bei Zustimmung des Arbeitgebers tatsächlich rückwirkend beendet werden sollte. OLG Wien 14.12.1999, 8 Ra 329/99g, Revision unzulässig.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte