( § 20 AngG, § 17 ZustG ) Hat ein Arbeitnehmer die - wenn auch vorübergehende - Änderung seines Aufenthaltsortes dem Arbeitgeber nicht angezeigt, darf der Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben berechtigterweise an die im vorliegenden Fall nur einen Tag zuvor vom Arbeitnehmer bekannt gegebene Adresse zustellen. Wenn der Arbeitnehmer die ordnungsgemäße Zustellung durch seine Ortsabwesenheit vereitelt, kann ihm dies nicht zum Vorteil gereichen. Aufgrund der vom Arbeitgeber nicht zu vertretenden Unkenntnis des aktuellen Aufenthaltsortes des Arbeitnehmers ist die Vornahme der Zustellung an die bekannte Adresse ordnungsgemäß und unbedenklich. ASG Wien 16.02.2000, 8 Cga 162/99x, Verfahren ruht.