( § 20 AngG, § 862a ABGB ) Für die Wirksamkeit einer einseitigen Willenserklärung (hier: Arbeitnehmerkündigung) ist es keineswegs erforderlich, dass sie gegenüber einem nach außen hin vertretungsberechtigten Organ der Gesellschaft oder einem ausdrücklich dazu Bevollmächtigten geäußert wurde, sondern lediglich, dass sie dem Empfänger zugegangen ist (§ 862a ABGB). Der Zugang der Willenserklärung ist bereits dann vollendet, wenn sie in den Machtbereich des Geschäftsführers gelangt, so dass er sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann. ASG Wien 07.10.1999, 29 Cga 121/99x, rk.