( § 27 Z 1 AngG ) Die Informierung des Auftraggebers eines Bauunternehmens durch dessen Arbeitnehmer über einen begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung bzw. unerlaubte Geschäftspraktiken infolge falscher Arbeitszeitaufzeichnungen bewirkt auch dann keine Vertrauensunwürdigkeit, wenn der Arbeitnehmer seine Geschäftsleitung nicht informiert und die Arbeitszeitaufzeichnungen heimlich kopiert hat.