( § 25 Abs 1 GSVG ) Ein in einem Wirtschaftsjahr erzielter Übergangsgewinn eines „Überschussrechners“ auf die übliche Bilanzbeibehaltung zählt nur in diesem Jahr zur für die Pensionsberechnung maßgeblichen Beitragsgrundlage und kann nicht auf die Jahre, für die Einkommensteuernachzahlungen geleistet wurden, umgelegt werden.
VwGH 22.12.1999, 94/08/0289