( § 42 Abs 3 ASVG ) Das Fehlen von Arbeitszeitaufzeichnungen berechtigt die Gebietskrankenkasse zur Schätzung, wenn die übrigen zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere Lohnkonten, Geschäftsbücher und sonstige Aufzeichnungen, nicht ausreichen, um alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände festzustellen, auch wenn die Möglichkeit bestanden hätte, den Dienstnehmer über die geleisteten Arbeitszeiten zu befragen.