( § 33, § 35 AlVG ) Bei der Zuerkennung von Notstandshilfe handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Anspruch. Die Behörde hat daher die Sach- und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides - gemäß § 66 Abs 4 AlVG bis zur Erlassung des Berufungsbescheides - zu berücksichtigen. Der Anspruch darf aber zufolge des § 35 Abs 1 AlVG den Zeitraum von 52 Wochen nicht übersteigen. Bei neuerlicher Antragstellung nach Ablauf dieses Zeitraumes ist der Anspruch aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage neuerlich einer Überprüfung zu unterziehen, und zwar ohne Rücksicht auf die vorangegangenen rechtskräftigen Ansprüche. Aus solchen Ansprüchen können daher keine Rechte für einen neuerlichen Antrag abgeleitet werden. VwGH 31.05.2000, 98/08/0280. (Beschwerde abgewiesen) (