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§ 253 ASVG, § 130 GSVG

SozialversicherungARD 5152/10/2000 Heft 5152 v. 12.9.2000

( § 253 ASVG, § 130 GSVG ) Der Versicherungsfall des Alters kann nach allen Sozialversicherungssystemen nur einmal eintreten. Wer bereits die Alterspension nach einem Sozialversicherungssystem (hier: ASVG) in Anspruch genommen hat, dem ist es verwehrt, aus dem selben Versicherungsfall des Alters einen identischen Anspruch nach einem anderen Sozialversicherungssystem (hier: GSVG) geltend zu machen. Es gilt in der Sozialversicherung nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung, so dass auch in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt, weshalb auch gegen eine - sich aus der Zugehörigkeit einer Person zu mehreren Berufen ergebenden - Mehrfachversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Selbst wenn es in der Lehre bedenklich erscheint, wenn in diesen Fällen Beiträge ohne reelle Chance einer Gegenleistung bezahlt werden müssen, bestehen keine verfassungssrechtlichen Bedenken gegen den Grundsatz, dass der Versicherungsfall des Alters nach allen Sozialversicherungssystemen nur einmal eintreten kann. OGH 30.11.1999, 10 Ob S 297/99w .

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