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§ 82 lit f GewO

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5151/41/2000 Heft 5151 v. 8.9.2000

( § 82 lit f GewO ) Macht ein Arbeitnehmer bloß darauf aufmerksam, dass er als Fensterputzer und nicht zum Bodenreinigen aufgenommen wurde, ist darin noch nicht die Verweigerung der Vornahme einer bestimmten Arbeit zu sehen; zudem hatte der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Entgeltvorenthaltung seitens des Arbeitgebers bereits seinerseits ein Zurückbehaltungsrecht seiner Arbeitsleistung. ASG Wien 22.12.1999, 24 Cga 164/99h, rk.

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