vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 82 lit f GewO

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5151/40/2000 Heft 5151 v. 8.9.2000

( § 82 lit f GewO ) In der Weigerung eines Arbeitnehmers, der als Haustechniker für die Durchführung und Überwachung kleinerer Reparaturarbeiten in einer Sportanlage tätig ist, Überstunden derart zu leisten, dass er in der Nacht plötzlich nach Wien fahren muss, um z.B. Scherben einer zu Bruch gegangenen Glastüre zu beseitigen, kann daher keine beharrliche Dienstverweigerung gesehen werden. ASG Wien 23.09.1999, 33 Cga 39/98s, rk.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte