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Kürzung der Eingangswerte bei Widerruf der Privatstiftung

Lohnsteuer und AbgabenARD 5151/30/2000 Heft 5151 v. 8.9.2000

BMF 28.04.2000

Gemäß § 32 Z 4 lit b EStG ist im Falle des Widerrufs einer Privatstiftung gemäß § 34 Privatstiftungsgesetz der Stifter als Begünstigter zu behandeln. Auf Antrag des Stifters sind die Einkünfte um die im Zeitpunkt der seinerzeitigen Zuwendung an die Privatstiftung steuerlich maßgebenden Werte zu kürzen, was allerdings nur dann gilt, wenn der Stifter diese Werte nachweist.

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