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§ 7 KStG

Lohnsteuer und AbgabenARD 5150/21/2000 Heft 5150 v. 5.9.2000

( § 7 KStG ) Der steuerliche Gewinn einer Körperschaft darf durch Vorgänge, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, keine Minderung erfahren. Für eine steuerlich wirksame Minderung des Gewinnes durch die Wertberichtigung einer Forderung ist daher maßgeblich, dass die Leistungsbeziehung, die der Forderung zugrunde liegt, betrieblich und nicht gesellschaftlich veranlasst wurde. Für die Frage, ob eine Maßnahme gesellschaftlich veranlasst ist, kommt es darauf an, ob sie auch einander fremd gegenüberstehende Personen gesetzt hätten, was nicht der Fall ist, wenn keine ausreichend klaren Vereinbarungen über die Laufzeit des Darlehens, die Modalitäten der Rückzahlung und die Besicherung getroffen worden sind. Ein fremder Gläubiger würde sich mit der bloßen Möglichkeit der Rückzahlung aufgrund des Gedeihens der unternehmerischen Tätigkeit der GmbH nicht zufrieden geben, zumal wenn die unternehmerische Tätigkeit der GmbH auf einer völlig neuen Technologie beruht, folglich mit einem besonderen Unternehmerrisiko verbunden ist und Anlaufschwierigkeiten daher nicht auszuschließen sind. VwGH 27.06.2000, 99/14/0263. (Beschwerde abgewiesen)

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