(§ 4 Abs 1 GewStG, § 191 Abs 3 BAO) Anders als hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte (§ 191 Abs 3 BAO) wirkt die Gewerbesteuerfestsetzung für eine Gesellschaft nicht auch gegenüber ihren Gesellschaftern als Mitschuldner (§ 4 Abs 1 GewStG). Ein Kommanditist kann daher durch die Entscheidung gegenüber der Kommanditgesellschaft betreffend Gewerbesteuer nicht in seinen Rechten verletzt worden sein. VwGH 28.06.2000, 95/13/0182. (Beschwerde zurückgewiesen)