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§ 2 Abs 1 Z 1 BSVG

SozialversicherungARD 5149/12/2000 Heft 5149 v. 1.9.2000

( § 2 Abs 1 Z 1 BSVG ) Eine Gütergemeinschaft unter Ehepartnern hinsichtlich landwirtschaftlicher Liegenschaften bei der ein Ehepartner mit Pachtvertrag seinen ideellen Liegenschaftsanteil an den anderen Ehepartner verpachtet, stellt sich als Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr iSd § 2 Abs 1 Z 1 BSVG für beide Ehepartner dar. Eine natürliche Person führt auch dann einen land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr, wenn sie nicht persönlich mitarbeitet, sondern die notwendige Arbeit etwa durch Familienangehörige verrichten lässt. Ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen, dass ein Ehepartner den land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb auf seine alleinige Rechnung und Gefahr führt, stellen eine Änderung des abgeschlossenen Gütergemeinschaftsvertrages dar und bedürfen daher ebenso der für Ehepakte vorgeschriebenen Form. Bei einer anderen Auslegung wäre es ansonsten den Ehepartnern in die Hand gegeben, formelle Ehepakte durch bloße Übereinkunft außer Wirksamkeit zu setzen und sich darauf gegenüber Dritten zu berufen. Es kann daher auf sich beruhen, ob ein ideeller Gütergemeinschaftsanteil überhaupt Gegenstand eines Pachtvertrages sein kann. VwGH 21.06.2000, 96/08/0008. (Bescheid aufgehoben)

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