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Keine Haftung gewillkürter Vertreter für nicht entrichtete Lohnzuschläge nach dem BUAG

ArbeitsrechtARD 5149/3/2000 Heft 5149 v. 1.9.2000

( § 25a Abs 7 BUAG , § 107 und § 108 GmbHG idF vor BGBl 1996/304 ) Für die von einer juristischen Person als Arbeitgeber zu entrichtenden Zuschläge zum Lohn haften gemäß § 25a Abs 7 BUAG nur die gesetzlichen, nicht aber gewillkürte Vertreter der juristischen Person.

VwGH 29.03.2000, 96/08/0268

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