vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verlustabzug nach Forderungsverzichten bei Zwangsausgleich ohne Betriebsfortführung

Lohnsteuer und AbgabenARD 5145/25/2000 Heft 5145 v. 16.8.2000

( § 117 Abs 7 Z 2 EStG ) Auch dann, wenn ein außerordentlicher Ertrag aus Forderungsverzichten im Gefolge eines Zwangsausgleiches mangels Betriebsfortführung weder als Sanierungsgewinn noch als Aufgabegewinn im spezifisch steuerrechtlichen Verständnis (des § 117 Abs 7 Z 2 EStG 1988 iVm § 24 EStG 1988 ) anzusehen ist, muss dieser Ertrag aus Gründen der verfassungskonformen Behandlung einem „Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinn“ gleichgehalten werden, so dass auch für ihn eine Verschiebung der steuerlichen Erfassung in das Jahr 1998 möglich sein muss.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte