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Steuerschuldner beim Betrieb von Dart-Spielautomaten

Lohnsteuer und AbgabenARD 5144/31/2000 Heft 5144 v. 11.8.2000

( § 2 Abs 1 Z 5, § 5 Slbg. VergnStG 1953 ) Halter und Unternehmer einer Veranstaltung und damit Steuerschuldner ist das Unternehmen, das den Automatenverleih betreibt und nicht der Gastronom, der den Spielapparat in seinem Lokal aufstellt.

VwGH 24.06.1999, 97/15/0102

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