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§ 8 Abs 8 AngG

ArbeitsrechtARD 5144/14/2000 Heft 5144 v. 11.8.2000

( § 8 Abs 8 AngG ) Ein Angestellter ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Arbeitgeber bekannt zu geben und auf Verlangen des Arbeitgebers eine Bestätigung vorzulegen. Die einzige Rechtsfolge, die an die Säumnis des Arbeitnehmers bei der Meldung des Krankenstandes geknüpft wird, ist die, dass er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf sein Entgelt verliert. Mit dieser sehr weit reichenden Sanktion ist über die Rechtsfolgen bei Nichtmeldung des Krankenstandes abschließend abgesprochen (vgl. OLG Wien 3. 4. 1987, 34 Ra 1008/87, ARD 4010/15/88). Weder die Heranziehung eines solchen Verhaltens als Entlassungsgrund noch als Mitverschulden bei einer Entlassung kommen daher in Betracht. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen wäre dies möglich, nämlich dann, wenn dem Arbeitgeber infolge der Unterlassung der Krankmeldung ein beträchtlicher Schaden erwachsen ist und der Arbeitnehmer dies gewusst hat. OLG Wien 29.03.2000, 8 Ra 166/99m, Revision unzulässig.

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