( § 1a Wr. ParkometerG, § 103 Abs 2 KFG ) Die Verwaltungsstrafbehörde, die den Zulassungsbesitzer um Lenkerauskunft ersucht hat, ist nach Scheitern der Kontaktaufnahme mit dem vom Zulassungsbesitzer bekannt gegebenen Lenker, der sich überwiegend im Ausland aufhält, berechtigt, zweckdienliche Angaben vom Zulassungsbesitzer im Rahmen dessen erhöhter Mitwirkungspflicht zu verlangen. Dabei ist es Sache des Zulassungsbesitzers, entsprechende Angaben zu machen; falls etwa in Hinblick auf die Häufigkeit der Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen für die Evidenzhaltung der benötigten Daten eine eigene - büromäßige - Organisation erforderlich sein sollte, wird sich der Zulassungsbesitzer nicht durch den Hinweis auf die damit verbundenen Kosten seiner ihm gesetzlich auferlegten Auskunftspflicht entziehen können. Den Verwaltungs-(straf-)behörden ihrerseits obliegt es aber, zweckdienlichen Anträgen nachzukommen und Hinweise aufzugreifen. VwGH 27.09.1999, 98/17/0363. (Bescheid aufgehoben)