( § 41 Abs 2 FLAG , § 22 Z 2 EStG ) Eine abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit hindert einen wesentlich Beteiligten nicht unbedingt an der Erfüllung der - vorwiegend intellektuellen - Geschäftsführeraufgaben. Auch wenn daher der Gesellschafter-Geschäftsführer von seinem häuslichen Arbeitszimmer aus und ohne festgelegte Arbeitszeit tätig wird, kann die Abgabenbehörde vor allem in Hinblick auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos von der Dienstgeberbeitragspflicht ausgehen.