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§ 7 GSVG

SozialversicherungARD 5142/27/2000 Heft 5142 v. 4.8.2000

( § 7 GSVG ) Die Pflichtversicherung nach dem GSVG endet unabhängig von der Einleitung eines Konkursverfahrens erst mit dem Ende der Kammermitgliedschaft. BMAGS 26.11.1998, 121.079/2-7/98. (ZAS Jud. 2/2000)

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