( § 25 Abs 2 Z 2 GSVG idF BGBl 1996/412, § 27 Abs 4, § 273 Abs 12 GSVG ) Hinsichtlich der gemäß § 25 Abs 2 Z 2 GSVG idF der 21. Novelle, BGBl 1996/412, hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge zur Feststellung der Beitragsgrundlage 1996 (als Berechnungsgrundlage der vorläufigen Beitragsgrundlage für das Jahr 1999) kommt es nur darauf an, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden, nicht aber darauf, für welche Kalenderjahre sie vorgeschrieben wurden. VwGH 23.02.2000, 99/08/0152. (Bescheid aufgehoben)