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§ 66 Abs 2 Z 2 BF-DO

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5137/38/2000 Heft 5137 v. 18.7.2000

( § 66 Abs 2 Z 2 BF-DO ) Zur Dienstpflicht eines Arbeitnehmers zählt ohne Zweifel auch, dass ihm für die Dienstausübung wichtige Mitteilungen und Anordnungen auch dann übermittelt werden können, wenn er durch Urlaub oder Krankheit keinen Dienst verrichtet, und dass er die Entgegennahme derartiger Schriftstücke nicht zu verhindern sucht. Befindet sich der Arbeitnehmer jedoch im Krankenstand, ist ein berechtigtes Anliegen des Arbeitnehmers darin zu sehen, im Falle einer Versetzung auch Rechtsauskünfte einholen und allenfalls mit der Gewerkschaft Kontakt aufnehmen zu können - dies alles auch in Form persönlicher Vorsprachen, was während des Krankenstandes unter Umständen nur eingeschränkt möglich ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind die Versuche des Arbeitnehmers, die Zustellung der zu erwartenden Versetzungsanordnung zumindest für die Dauer des Krankenstandes durch Nichtannahme des eingeschriebenen (Versetzungs-)Schreibens hinauszuschieben, nicht als derartig schwere Dienstpflichtverletzung anzusehen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses während der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könnte. OLG Wien 22.10.1999, 9 Ra 216/99x.

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