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§ 27 Z 1 AngG

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5136/49/2000 Heft 5136 v. 14.7.2000

( § 27 Z 1 AngG ) Erachtete der Arbeitgeber das Verhalten eines Arbeitnehmers (hier: Aushändigen von Waren an einen unbekannten Dritten gegen Lieferschein) offensichtlich zunächst nicht als für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar, sondern gab er ihm in einem Schreiben ausdrücklich bekannt, zwar von einer fristlosen Entlassung Abstand zu nehmen, jedoch die Hälfte des fehlenden Betrages vom Gehalt abzuziehen, und sprach der Arbeitgeber die Entlassung erst aus, als sich der Arbeitnehmer nach Rücksprache bei der Arbeiterkammer gegen den Lohnabzug zur Wehr setzte, ist aus der Vorgangsweise des Arbeitgebers einerseits ein Verzicht auf den geltend gemachten Entlassungsgrund abzuleiten und konnte darüber hinaus mit der Entlassung auch nicht mehr das Erfordernis der unverzüglichen Geltendmachung des Entlassungsgrundes erfüllt werden. OLG Wien 28.01.2000, 9 Ra 283/99z.

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