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§ 16 Abs 1, § 4 Abs 5 EStG

SteuerrechtARD 5136/35/2000 Heft 5136 v. 14.7.2000

( § 16 Abs 1, § 4 Abs 5 EStG ) Ist von einem betrieblich veranlassten Unternehmensstandort eines freiberuflichen EDV-Beraters in Graz auszugehen, wo er tatsächlich auch betrieblich tätig ist und von wo aus er für Kunden aus verschiedenen Orten Leistungen erbracht hat, stellt der Aufenthalt bei seinem Kunden in Wien auch dann eine Geschäftsreise dar, wenn der EDV-Berater im Streitzeitraum insgesamt nur diesen einen Kunden hat, bei dem er sich 4 bis 5 Tage pro Woche in Wien aufhält; als selbständiger Unternehmer konnte er das Ausmaß seiner Anwesenheit beim Kunden frei gestalten und jederzeit ändern. Der Unternehmer entscheidet, wo er seinen Betrieb ansiedelt und wo er Betriebsstätten gründet. Die entsprechende Disposition ist auch steuerlich anzuerkennen, es sei denn, die Behörde könnte den Nachweis führen, dass der Entscheidung des Unternehmers über den Standort keine betrieblichen Überlegungen zugrunde liegen.

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