BMF 30.06.2000, 09 1030/12-IV/9/00
In Hinblick auf die in der Praxis aufgetretenen Umstellungsschwierigkeiten und den Umstand, dass auch bei Saisonbetrieben die Umsätze des Monats August regelmäßig noch die Umsatzverhältnisse der Vormonate widerspiegeln werden, wird die Erleichterungsregelung des Erlasses BMF 30. 5. 2000, 09 1030/4-IV/9/00, ARD 5127/24/2000, um einen Monat verlängert.