( § 25, § 38 AlVG ) Es kann auf sich beruhen, ob Angaben eines Arbeitslosen in einem früheren Formular die Behörde zu einem späteren Zeitpunkt und aus Anlass einer späteren Antragstellung auf Notstandshilfe zu Rückfragen hätten veranlassen sollen, weil es beim Rückforderungsanspruch nicht darauf ankommt, dass den Arbeitslosen das Alleinverschulden am Überbezug trifft, sondern nur darauf, ob der Arbeitslose bei der Antragstellung maßgebende Tatsachen verschwiegen hat. VwGH 23.02.2000, 99/08/0141. (Beschwerde abgewiesen)