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§ 5 NÖ KanalG 1977, § 4 Z 7 NÖ BauO 1996

BetriebswichtigesARD 5133/35/2000 Heft 5133 v. 4.7.2000

(§ 5 NÖ KanalG 1977, § 4 Z 7 NÖ BauO 1996) Unter einem Geschoß ist - auch nach dem Niederösterreichischen Kanalgesetz - die Gesamtheit der in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes zu verstehen, auch wenn die Ebene bis zur halben Höhe des Geschoßes versetzt ist. Nach dieser Definition des § 4 Z 7 Niederösterreichische Bauordnung 1996 ist aber weder die Fläche einer sich über 2 Geschoße erstreckenden Halle selbst, noch die Fläche des in dieser Halle errichteten Stiegenaufgangs der Berechnungsfläche des Obergeschoßes zuzurechnen, weil sich auf diesen Flächen keine Räume befinden, die in einer Ebene mit dem Obergeschoß liegen. VwGH 30.08.1999, 98/17/0329. (Bescheid aufgehoben)

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