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Festsetzung der Schadenshöhe bei Untreue des Geschäftsführers

BetriebswichtigesARD 5131/20/2000 Heft 5131 v. 27.6.2000

( § 25 GmbHG , § 273 ZPO ) Wurde der Geschäftsführer einer GmbH wegen Untreue zum Nachteil der Gesellschaft mit einem S 500.000,- übersteigenden Schaden strafgerichtlich verurteilt, ist bei Geltendmachung des Schadenersatzes durch die GmbH davon auszugehen, dass der Schaden zumindest S 500.000,- betrug. Kann die GmbH den Beweis über den darüber hinausgehenden Schadensbetrag nicht erbringen, ist die Schadenshöhe vom Gericht nach freier Überzeugung festzusetzen.

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