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Verpflichtung von Arbeitslosen zur Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen

SozialversicherungARD 5130/29/2000 Heft 5130 v. 20.6.2000

( § 9 Abs 1, § 10 Abs 1 AlVG ) Ein Arbeitsloser ist nur dann verpflichtet, sich einer Wiedereingliederungsmaßnahme des Arbeitsmarktservice zu unterziehen, wenn er ohne diese Maßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz am allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen.

VwGH 26.01.2000, 98/08/0306

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