( § 28 AuslBG, § 44a VStG ) Der Spruch eines Straferkenntnisses wegen unberechtigter Ausländerbeschäftigung hat nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestandes abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen. Diesen Erfordernissen wird ein Bescheid in Ansehung der Bezeichnung der Tatzeit, deren Beginn bloß mit den Worten „von Ende Mai 1995“ umschrieben ist, nicht gerecht. VwGH 13.09.1999, 98/09/0084. (Bescheid aufgehoben)