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§ 14 HGHAngG

RechtsmittelerledigungenARD 5122/32/2000 Heft 5122 v. 16.5.2000

( § 14 HGHAngG ) War die Eigenschaft als diplomierte Krankenschwester ausdrückliche Bewerbungsvoraussetzung und ist die Arbeitnehmerin gerade in Hinblick auf diese Ausbildung in das Dienstverhältnis aufgenommen worden, ist Inhalt des Dienstvertrages eben eine Tätigkeit als diplomierte Krankenschwester geworden. Wurden der Arbeitnehmerin neben den für eine diplomierte Krankenschwester typischen Tätigkeiten noch einfache Dienste wie Zubereitung des Frühstücks, Servieren, Putzen und Bügeln abverlangt, ist dies nicht vom Inhalt des Dienstvertrages gedeckt und daher letztlich vertragswidrig. Dass auch ein länger dauerndes widerspruchsloses Hinnehmen einer zum Teil vertragswidrigen Verwendung für sich allein nicht zu einer Änderung des ursprünglichen Dienstvertrages führt, ist allgemein anerkannt. Das Ersuchen der Arbeitnehmerin, „im Sinne“ ihrer „Anstellung als private Krankenschwester“ ihre wöchentliche Arbeitszeit möglichst auf die vorgesehenen Wochenstunden zu reduzieren, stellt keine beharrliche Dienstverweigerung dar. OLG Wien 29.03.2000, 8 Ra 381/99d, in Bestätigung von ASG Wien 7. 7. 1999, 3 Cga 175/97v, ARD 5097/9/2000.

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