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§ 1151, § 1165 ABGB

ArbeitsrechtARD 5121/6/2000 Heft 5121 v. 12.5.2000

( § 1151, § 1165 ABGB ) Für das Vorliegen eines Werkvertrages oder eines Dienstvertrages ist nicht die Bezeichnung des Vertrages entscheidend, wesentlich ist allein der tatsächliche Vertragsinhalt. Keineswegs selbständig und frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens ist, wer sich verpflichtet, 20 Tage im Monat täglich mindestens 8 Stunden zu arbeiten und vonseiten des Arbeitgebers Vorgaben bezüglich des Verkaufs von Versicherungen bekommt. Die Benützung der Infrastruktur, die Bereitstellung von Betriebsmitteln, das im „Werkvertrag“ vereinbarte Konkurrenzverbot, die regelmäßige Anwesenheit des Arbeitnehmers, die Kontrolle derselben und des Geschäftsverlaufes sowie die wöchentlichen Besprechungstermine weisen überwiegend auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses hin. Dass im „Werkvertrag“ gerade ein Dienstverhältnis ausgeschlossen sein soll, ändert daran nichts. Die Vereinbarung bloß einer Provision hindert nicht das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber nicht sozialversichert war und sein Einkommen selbst versteuert hat. ASG Wien 07.06.1999, 27 Cga 81/95v, Verfahren unterbrochen, OLG Wien 8. 2. 2000, 10 Ra 304/99w.

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