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§ 15 Abs 6 FAG, § 7 Abs 2 Stmk. KanalabgG

SozialversicherungARD 5119/30/2000 Heft 5119 v. 3.5.2000

( § 15 Abs 6 FAG, § 7 Abs 2 Stmk. KanalabgG ) Die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Admont ist eine Verordnung aufgrund § 7 Steiermärkisches Kanalabgabengesetz. Diese Verordnung und deren allfällige spätere Änderungen sind gemäß § 7 Abs 2 Stmk. KanalabgG nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung 2 Wochen hindurch öffentlich kundzumachen und sie treten - sofern nicht anderes bestimmt wird - mit dem dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Monatsersten in Kraft. Die Anordnung des rückwirkenden In-Kraft-Tretens widerspricht § 7 Abs 2 Stmk. KanalabgG. Eine Rückwirkung von Verordnungen ist nur zulässig, wenn dazu das Gesetz ausdrücklich ermächtigt.

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