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KV-Handelsangestellte

ArbeitsrechtARD 5117/11/2000 Heft 5117 v. 21.4.2000

( KV-Handelsangestellte ) In Hinblick auf die Berücksichtigung sogar im Ausland zurückgelegter Vordienstzeiten (A. 8 der Gehaltsordnung) und unter bestimmten Voraussetzungen erworbener Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst (A.9 der Gehaltsordnung) kann dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs eine großzügige Anrechnung von Vordienstzeiten entnommen werden. Der Arbeitgeber ist daher im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, den Angestellten, der nicht selbst Vordienstzeiten bekannt gibt, nach diesen zu fragen. Auch für die sachliche Richtigkeit des auszustellenden Dienstzettels ist die Erörterung der Vordienstzeiten zu Beginn des Dienstverhältnisses unumgänglich. Nur wenn ein Angestellter auf entsprechende Fragen des Arbeitgebers Vordienstzeiten verschwiegen haben sollte, verstößt eine nachträgliche Geltendmachung gegen Treu und Glauben (OGH 21. 11. 1999, Ob A 252, 1013/90, ARD 4235/24/91). Die Sanktion für den Angestellten, der seine Nachweispflicht nicht erfüllt, liegt im Verlust der länger als 3 Jahre zurückliegenden Entgeltdifferenz, wobei allerdings Voraussetzung für die Geltendmachung einer Entgeltdifferenz ist, dass die Ansprüche substanziiert vom Angestellten geltend gemacht werden und dem Arbeitgeber die Überprüfung u.a. anhand der vom Angestellten erbrachten bzw. über Aufforderung des Arbeitgebers zu erbringenden Nachweise ermöglicht wird. OLG Wien 01.12.1999, 9 Ra 264/99f, Revision unzulässig.

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