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§ 1, § 31 Stmk. TourismusG, § 2 UStG 1972

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5115/32/2000 Heft 5115 v. 14.4.2000

( § 1, § 31 Stmk. TourismusG, § 2 UStG 1972 ) Umsätze von Organgesellschaften, also von solchen Gesellschaften, denen es an der Selbständigkeit iSd § 2 UStG 1972 fehlt und denen umsatzsteuerrechtlich die Stellung eines Betriebes im Unternehmen des Organträgers zukommt, sind umsatzsteuerrechtlich dem Organträger zuzurechnen. Der Verweis in § 1 Z 5, § 8 Abs 1 und § 31 Abs 1 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 auf das Umsatzsteuerrecht bewirkt nun, dass der Organträger für die im Betrieb der Organgesellschaft erzielten Umsätze nach dem Stmk. TourismusG 1992 beitragspflichtig ist. Auch wenn es sich bei dem Tourismusinteressentenbeitrag (europarechtlich) nicht um eine der Umsatzsteuer gleichartige Abgabe handelt (siehe schon EuGH 8. 6. 1999, Rs. C-388/97 , C-344/97 und C-390/97 , Fall Pelzl, ARD 5035/17/99), liegt es im Gestaltungsspielraum des Stmk. Landesgesetzgebers, den in einem gesteigerten Umsatz (der Organgesellschaft) verkörperten Fremdenverkehrsnutzen dem Organträger zuzurechnen, weil die Organgesellschaft diesen derart untergeordnet ist, dass sie über keinen eigenen Willen verfügt und nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in dessen Unternehmen eingegliedert ist. Diese Eingliederung bewirkt, dass der Fremdenverkehrsnutzen, wirtschaftlich betrachtet, im Unternehmen des Organträgers eintritt. VwGH 30.08.1999, 97/17/0366, 0367. (Beschwerden abgewiesen)

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