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§ 50 Abs 2 RAO

BetriebswichtigesARD 5114/26/2000 Heft 5114 v. 11.4.2000

( § 50 Abs 2 RAO ) Das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft infolge rechtskräftiger Konkurseröffnung vor Eintritt des Versorgungungsfalles des Alters ist ein dem Versorgungsanspruch entgegenstehender Umstand. Es kann auch nicht gesagt werden, dass § 50 Abs 2 Z 1 RAO, wonach anspruchsberechtigt auf eine Versorgungsleistung nur Rechtsanwälte sind, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalles in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, wegen des Fehlens einer Verpflichtung der Versorgungseinrichtung geleistete Beiträge rückzuerstatten, wenn der Versorgungsfall nicht eintritt, nicht sachlich wäre. Es wäre verfehlt anzunehmen, der Grundsatz der Äquivalenz hätte auch für die Sozialversicherung zu gelten, was unter dem Aspekt des Zusammenschlusses der Angehörigen eines Berufsstandes zu einer Risikogemeinschaft auch auf das System der Altersversorgung der Rechtsanwälte zu übertragen ist. VwGH 06.07.1999, 99/10/0104. (Beschwerde abgewiesen)

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