( Art 2 Abs 1 und Abs 4 RL 76/207/EWG ) Die Bevorzugung von Frauen, die die gleiche Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber aufweisen, bei Stellenvergaben im öffentlichen Dienst kann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein, wobei bei einem derartigen Frauenförderplan bestimmte Voraussetzungen zu berücksichtigen sind.