( § 4 Abs 1 BPGG, § 1, § 2, § 4 EinstV ) Anleitung oder Beaufsichtigung ist bei der Durchführung der nicht in § 1 EinstV und § 2 EinstV angeführten Verrichtungen hinsichtlich des Pflegebedarfs nicht zu berücksichtigen, weil § 4 EinstV die Gleichsetzung der Anleitung und Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung nur hinsichtlich der in § 1 EinstV und § 2 EinstV genannten Verrichtungen vorsieht. OGH 01.06.1999, 10 Ob S 405/98a .