( Art 14 Abs 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 über soziale Sicherheit ) Wird ein Arbeitnehmer für nicht mehr als 12 Monate ins Ausland entsendet, bleibt er dem System der sozialen Sicherheit des Entsendestaates angeschlossen, wenn weiterhin eine arbeitsrechtliche Bindung besteht und das entsendende Unternehmen seine Geschäftstätigkeit gewöhnlich im Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte ausübt.