( § 879, § 1431 ABGB ) Eine Rückerstattung von Ausbildungskosten kann im Fall der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nur dann überhaupt in Betracht kommen, wenn die Initiative zur und das Interesse an der Beendigung des Dienstverhältnisses aufseiten des Arbeitnehmers gelegen ist. Die Einschulung auf den Vertrieb eines ganz bestimmten Versicherungsproduktes mag zwar auch eine gewisse Steigerung der allgemeinen Verkaufsqualitäten eines Mitarbeiters mit sich bringen; allerdings handelt es sich dabei um einen höchst unbestimmten und allenfalls geringfügigen Vorteil, der hinter dem Zweck der Einschulung auf den Vertrieb eines ganz bestimmten Produktes des Arbeitgebers weit zurückbleibt und daher eine Ausbildungskostenrückerstattung nicht zu rechtfertigen vermag. OLG Wien 24.01.2000, 8 Ra 247/99y, in Bestätigung von ASG Wien 21. 5. 1999, 33 Cga 244/98p, ARD 5057/6/99.