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§ 67 Abs 6 EStG

Lohnsteuer und AbgabenARD 5111/14/2000 Heft 5111 v. 31.3.2000

( § 67 Abs 6 EStG ) Gemäß § 26 der Besoldungsordnung für die Angestellten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist das Sterbequartal wie folgt geregelt:

„Wenn ein Angestellter während der Dienstleistung oder im Ruhestand stirbt, so wird den Hinterbliebenen des Verstorbenen ein Beitrag zur Bestreitung der Krankheits- und Leichenkosten (Sterbequartal) im Betrage des dreifachen zuletzt genossenen, systemisierten Monatsgehaltes oder Ruhegenusses gewährt.“

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