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§ 20 AngG, § 915 ABGB

ArbeitsrechtARD 5109/15/2000 Heft 5109 v. 24.3.2000

( § 20 AngG, § 915 ABGB ) Aus der Wendung des Wortes „kündigen“ in einem Telegramm des Arbeitgebers kann nicht geschlossen werden, dass damit eine Lösung des Dienstverhältnisses unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu verstehen ist, weil auch ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger dem Wort „kündigen“ nicht dessen juristischen Bedeutungsgehalt beimessen muss, sondern darunter lediglich die Beendigung eines Dienstverhältnisses verstehen kann. Zudem vermag die Aussage „Abrechnung erfolgt per Post“ den Eindruck zu erwecken, dass keinerlei persönlicher Kontakt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mehr stattfinden soll.

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