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Wiederaufnahme nach unrichtigem Gutachten

BetriebswichtigesARD 5108/26/2000 Heft 5108 v. 21.3.2000

( § 530 ZPO, § 273 Abs 1 ASVG ) Stellt sich erst nach dem Schluss der Verhandlung eines Prozesses über das Vorliegen von Berufsunfähigkeit eines Versicherten durch den Eintritt vermehrter Krankenstände heraus, dass das Gutachten über prognostizierte Krankenstände unrichtig gewesen ist, macht dies zwar eine neuerliche Geltendmachung einer Berufsunfähigkeitspension möglich, stellt aber keinen Wiederaufnahmegrund dar.

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