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§ 46 ASGG

BetriebswichtigesARD 5105/28/2000 Heft 5105 v. 10.3.2000

( § 46 ASGG ) Gemäß § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision in den dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG ist die Revision in Verfahren über die Beendigung des Dienstverhältnisses auch bei Fehlen dieser Voraussetzungen zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt S 52.000,- übersteigt oder wenn der Fortbestand des Dienstverhältnisses strittig ist. Die Streitfrage aber, ob zwischen Parteien überhaupt je ein Dienstverhältnis bestanden hat, ist kein Fall des § 46 Abs 3 ASGG. OGH 01.09.1999, 9 Ob A 225/99z .

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