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§ 8 Abs 3 F-VG, § 6 FAG 1997, Bgld. StandortabgG

Lohnsteuer und AbgabenARD 5103/34/2000 Heft 5103 v. 3.3.2000

( § 8 Abs 3 F-VG, § 6 FAG 1997, Bgld. StandortabgG ) Gemäß § 6 Abs 1 Z 3 Finanzausgleichsgesetz 1997, BGBl 1996/201, ist „der Altlastenbeitrag“ eine ausschließliche Bundesabgabe. Bei der burgenländischen Standortabgabe nach dem Burgenländischen Standortabgabegesetz 1995 handelt es sich um eine Abgabe für die Verwendung von Grundflächen im Gemeindegebiet für den Betrieb einer Deponie, die gemäß § 2 Bgld. StandortabgabeG von den Gemeinden auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates erhoben werden kann. Angesichts der Gleichartigkeit der bgld. Standortabgabe und des Altlastenbeitrages nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), die beide von demselben Besteuerungsgegenstand - nämlich dem Deponieren oder nach der Diktion des ALSAG idF BGBl 1996/201 dem langfristigen Ablagern von Abfällen - erhoben werden, bedürfte das Bgld. StandortabgG 1995 zu seiner Verfassungsmäßigkeit gemäß § 8 Abs 3 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 einer ausdrücklichen bundesgesetzlichen Ermächtigung, die jedoch nicht vorliegt. Das Bgld. StandortabgG 1995 war sohin wegen Widerspruchs zu § 8 Abs 3 F-VG 1948 als verfassungswidrig aufzuheben. VfGH 30.11.1999, G 104/99 G-105/99,V-58/99V-59/99,V-60/99.

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