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Ende des Aufenthaltstitels begründet keinen Entlassungsgrund

ArbeitsrechtARD 5103/21/2000 Heft 5103 v. 3.3.2000

( § 16 Abs 1 FrG, § 82 lit b GewO ) Das Erlöschen oder der Widerruf des Aufenthaltstitels zwingt den ausländischen Arbeitnehmer nicht zur sofortigen Ausreise; daher kann er (vorläufig) weiterbeschäftigt werden und es liegt keine Unfähigkeit zur Arbeitsleistung, also kein Entlassungsgrund vor.

OGH 09.09.1999, 8 Ob A 122/99w

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