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§ 4 Abs 2 BG über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

BetriebswichtigesARD 5099/38/2000 Heft 5099 v. 18.2.2000

( § 4 Abs 2 BG über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen ) § 4 Abs 2 2. Satz des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl 1974/463 idF Art VII Z 6 des BGBl 1997/109, verstößt gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot. Die Bestimmung behandelt Prüfungen, die aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil bestehen, in abgeltungsrechtlicher Hinsicht gleich wie Prüfungen, die entweder schriftlich oder bloß mündlich abzuhalten sind, obwohl jeder der erwähnten Prüfungsteile ungefähr gleich viel (der schriftliche sogar zumindest gleich viel) Mühe macht und Arbeitszeit erfordert wie eine ungeteilt abzunehmende Prüfung. Dazu kommt, dass der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil zeitlich relativ unabhängig voneinander sind sowie dass diese Prüfungsteile unter Umständen sogar von verschiedenen Prüfern abgenommen werden (vgl. VfGH 18. 12. 1998, G 221-226/98, ARD 5017/17/99). VfGH 29.11.1999, G 159/99 G-160/99 u.v.m. (

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