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§ 168, §483, § 513 ZPO

Verfahrensrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5098/23/2000 Heft 5098 v. 15.2.2000

( § 168, §483, § 513 ZPO ) Auch noch im Revisionsverfahren kann, solange noch keine bindende Entscheidung des Gerichts vorliegt, Ruhen des Verfahrens vereinbart werden. OGH 29.09.1999, 9 Ob A 165/99a .

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