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§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG

ArbeitsrechtARD 5098/3/2000 Heft 5098 v. 15.2.2000

( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Das Aufstellen einer allgemein gültigen Formel, dass bei einer zu erwartenden 6-monatigen Arbeitslosigkeit in jedem Fall eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen zu bejahen ist, ist nicht möglich. Vielmehr sind im jeweils zu beurteilenden konkreten Einzelfall sämtliche Kriterien, wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter des Arbeitnehmers, Verlust allfälliger dienstzeitabhängiger Ansprüche sowie etwaiger mit dem Dienstverhältnis verbundener Vorteile (wie z.B. Dienstwohnung) und darüber hinaus Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten des Arbeitnehmers, sowie gegebenenfalls auch das Einkommen eines Ehepartners oder anderer erwerbstätiger Familienmitglieder und Schulden, soweit deren Entstehungsgrund berücksichtigungswürdig ist, zu berücksichtigen und zueinander in Beziehung zu setzen und ist auf dieser Grundlage eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. OGH 16.06.1999, 9 Ob A 145/99k , in Bestätigung von OLG Wien 2. 3. 1999, 9 Ra 333/98a, ARD 5064/44/99.

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